US-Gesetzesvorhaben bedroht deutsche Chinainvestitionen

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Im Rahmen der zunehmenden geopolitischen Spannungen und des Wettstreits um die ­Technologieführerschaft ordnen die USA ihr Verhältnis mit China neu. Das jüngste US-amerikanische Gesetzesvorhaben für ein neues Outboundinvestitionskontrollsystem betrifft potenziell auch die Chinainvestitionen und Joint-Venture-Projekte deutscher Unternehmen.

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Die strategische Rivalität zwischen den USA und China zwingt global agierende Unternehmen dazu, sich mit einem immer dynamischeren und komplexeren regulatorischen Umfeld auseinanderzusetzen. Der US-Gesetzgeber plant aktuell mit dem National Critical Capabilities Defence Act ein neuartiges Outboundinvestitionskontrollverfahren für Investitionen und Technologietransfer (z.B. im Rahmen von Joint-Venture-Projekten) mit Bezug zu Staaten, die Anlass zur Besorgnis geben („country of concern“). Das Gesetzesvorhaben nimmt sowohl Outboundaktivitäten von US-Unternehmen als auch von Unternehmen aus Drittstaaten mit wesentlichem US-Geschäft in den Blick und zielt vor allem auf den ­Rivalen China. Für deutsche Unternehmen mit Geschäft in den USA und China ist es daher von höchster Relevanz.

Das geplante Outboundinvestitionskontrollsystem

Das National Critical Capabilities Committee (NCCC) ist als neuer, ressortübergreifender Ausschuss der US-Regierung geplant und soll als Kontrollorgan spiegelbildlich zu einem bereits aus der Inboundinvestitionskontrolle bekannten Organ errichtet werden, dem Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS).

Nach dem Gesetzesvorhaben soll eine Outboundaktivität unter folgenden Umständen anmeldepflichtig sein, wenn sie

(i) einen Sektor betrifft, der den nationalen kritischen Fähigkeiten („natio­nal critical capabilities“) zugeordnet wird, und

(ii) im Rahmen des Investments oder Technologietransfers ebenfalls ein Unternehmen involviert ist, das eine Beziehung zu einem besorgniserregenden Staat (vor allem China, Russland, Iran, Nordkorea, Kuba und Venezuela) aufweist („entity of concern“). Zu den relevanten Sektoren zählen dabei insbesondere Halbleiterherstellung, Hochleistungsbatterien, kritische Mineralien und Materialien, Arzneimittel, künstliche Intelligenz, Bioökonomie und Quantentechnologie.

Neben Transaktionen umfasst der Gesetzesvorschlag umfangreiche Aktivitäten in Hinblick auf die Entwicklung, Herstellung, Übertragung und Lizenzierung von Technologien und Know-how. Die finanzielle Förderung sowie die dahin gehende Beratung fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, sofern sie einen ­Bezug zu einer nationalen kritischen Fähigkeit aufweisen.

Vom Begriff der „entity of concern“ sind nicht nur Unternehmen erfasst, die ihren Satzungs- oder Verwaltungssitz in einem der relevanten Länder haben: Vielmehr ist jedes Unternehmen betroffen, das über einen wesentlichen Anteilsinhaber aus einem „country of concern“ verfügt oder das anderweitig von einem solchen Staat beeinflusst wird. Auch wenn ein deutsches Unternehmen mit wesentlichen US-Geschäft Investmentaktivitäten mit einer solchen entity of concern anstrebt, ist dies nach dem Gesetzentwurf dem NCCC anzuzeigen.

Nach Anmeldung einer beabsichtigten Aktivität hat das NCCC 45 Tage Zeit zur Überprüfung. Der Ausschuss kann dann unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die jeweilige nationale kritische Fähigkeit Empfehlungen abgeben, um „inakzeptable“ Risiken zu beseitigen. Im Extremfall kann das NCCC dem US-Präsidenten empfehlen, eine Outboundaktivität zu untersagen. Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 250.000 USD geahndet werden. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die behördlichen Maßnahmen bestehen nicht.

Extraterritoriale Anwendung

Entsprechende deutsche Unternehmen mit Chinabezug sollten den breiten extraterritorialen Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes nicht unterschätzen: Es soll nicht nur für Unternehmen mit Sitz der Konzernobergesellschaft in den USA gelten, sondern ausdrücklich auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die US-Tochtergesellschaften haben oder wesentliches US-Geschäft betreiben. Dadurch soll eine Umgehung des Gesetzes, etwa durch eine Verlagerung von IP-intensiven Operationen oder relevanten Vermögens aus den USA in Drittstaaten, erschwert werden.

Deutsche Unternehmen im sino-amerikanischen Spannungsfeld

Trotz aller politischer Debatten steigen die Direktinvestitionen deutscher Unternehmen in China. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 investierten deutsche Unternehmen rund 10 Mrd. EUR in China. Zu den deutschen Top-Investoren gehören dabei vor allem Autohersteller und Chemiekonzerne, die weiterhin sehr stark am chinesischen Markt festhalten.

Diese Neuinvestitionen könnten für deutsche Konzerne und Unternehmen, die in China investiert sind, zum Problem werden. Sollte das US-Gesetzvorhaben in Kraft treten, könnten sie unter den extraterritorialen Anwendungsbereich der US-Investitionskontrolle fallen. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Geschäftstätigkeiten bleiben davon nicht verschont, denn das geplante Gesetz umfasst auch die Prüfung von dauerhaften Strukturen, auf deren Basis ein wirtschaftlicher Austausch stattfindet.

FAZIT

Der Machtkampf zwischen den USA und China prägt auch die regulatorischen Entwicklungen mit Konsequenzen für deutsche Unternehmen und ihre­ Chinageschäftsaktivitäten. Da Republikaner und Demokraten in der Frage der Chinapolitik weitgehend geeint sind, dürfte ein neues US-Outboundinvestitionskontrollverfahren noch unter der Biden-Administration etabliert werden. Auch Deutschland und andere Länder der westlichen Wertegemeinschaft könnten sich dadurch dazu ermutigt fühlen, ähnliche Schritte zu gehen. Im Worst-Case-Szenario könnte dies eine weitere Reformwelle der Investitionsregulierung bewirken, mitsamt den dadurch entstehenden Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen. Für die internationale M&A-Praxis mit Chinabezug sind das Gesetzesvorhaben und die damit verbundene Rechtsunsicherheit ein weiteres Warnsignal. Betroffenen deutschen Unternehmen ist bei der Planung ihrer Strategie und insbesondere bei konkreten Investitionen zur Vorsicht zu raten.

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Dr. Nils Krause
Dr. Nils Krause

Dr. Nils Krause, LL.M. (Durham), ist Rechtsanwalt und leitet die deutsche Praxisgruppe Corporate/M&A der internationalen Sozietät DLA Piper. Zudem ist er Co-Head des China Desks von DLA Piper in Deutschland. Er berät regelmäßig In- und Outboundtransaktionen mit China.

Li Dan, DLA Piper
Dan Li

Dan Li, LL.M. (Mannheim), ist ­chinesische Anwältin und arbeitet im China Desk von DLA Piper. Sie berät regelmäßig zu grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen und Joint-Venture-Projekten mit Chinabezug.

Dieser Post ist auch verfügbar auf: Vereinfachtes Chinesisch