Das System der chinesischen Arbeitsvisa ist kompliziert und dynamisch. Sowohl für Visumantragsteller als auch einstellende Unternehmen können relevante rechtliche Informationen verworren und schwer zu finden sein. Fehler können sich als sehr zeit- und kostenaufwendig erweisen.
Dieser Artikel wird nicht auf alle Prozesse bei der Anstellung ausländischen Personals in China eingehen. Vielmehr werden einige weniger bekannte, aber potenziell wichtige Faktoren dargestellt.
- Die Bescheinigung für ausländische Fachkräfte und Arbeitserlaubnis sind unterschiedlich und werden von verschiedenen Regierungsstellen ausgestellt.
Die Arbeitszulassung für Ausländer (外国 就业 许可证) wird vom Arbeitsamt erteilt, während die Bescheinigung für ausländische Fachkräfte (外国 专家 证) vom eigens dafür zuständigen Büro für ausländische Fachkräfte ausgestellt wird.
Beim Z-Visum konnten wir feststellen, dass das Firmensiegel des ehemaligen Arbeitgebers des Anzustellenden als Beweis für die Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren zwar vom Fachbüro für ausländische Experten, nicht aber nicht vom Arbeitsamt akzeptiert wurde.
- Einsatz von ausländischen Studierenden für unbezahlte Praktika ist – in der Theorie –eingeschränkt.
Wenn ein Unternehmen ausländische Praktikanten beschäftigen möchte, müssen diese bereits mit einem X-1 (Langzeit-)Studentenvisum an einer chinesischen Universität eingeschrieben sein. Der Student muss zuerst eine Zulassung der chinesischen Universität erhalten und dann beim örtlichen (dem Public Security Bureau unterstehenden) Ein- und Ausreiseamt die vorab von der Polizei ausgestellten Wohnsitzbescheinigung genehmigt bekommen.
Einzelberichten zufolge ist es prinzipiell möglich, ein M-Visum speziell für ein Praktikum in China zu nutzen, doch ist darauf kein Verlass: Es herrscht innerhalb des chinesischen Rechts Unklarheit darüber, ob die Nutzung eines M-Visums zum Zwecke von Praktika grundsätzlich legal ist, da die Gesetzgebung dies weder verbietet noch eindeutig gestattet. Wenn ein Unternehmen versucht, Praktikanten mittels M-Visum ins Land zu holen, ist es höchst ratsam, im Einladungsschreiben das Wort „Praktikum“ zu vermeiden. Stattdessen sollte eine unpräzise Formulierung benutzt, oder gar keinerlei Einzelheiten genannt, werden. Es gab schon Fälle, in denen die Behörden einige Unternehmen überwachten, bei denen der Verdacht auf Anstellung ausländischer Arbeitnehmer/Praktikanten ohne ordnungsgemäße Papiere bestand. Der Einsatz ausländischer Praktikanten mit X-Visum ohne Registrierung bei der Universität oder Behördenbescheinigung ist auch illegal, birgt je nach Geschäftstätigkeiten jedoch ein geringes Risiko. Die Beschäftigung von Praktikanten mit einem L-Visum (Touristenvisum) ist wesentlich riskanter. Das Gastgeberunternehmen und dem Praktikanten drohen Geldbußen, wenn sie erwischt werden.
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